Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lippeverbandsgesetz

LippeVG -

§ 6 Mitglieder des Verbandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/6#abs-1 (1) Mitglieder des Verbandes sind:

1. das Land Nordrhein-Westfalen;

2. die Unternehmen und sonstigen Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die im Verbandsgebiet zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern oder aus oberirdischen Gewässern entnehmen (ausgenommen sind Wasserentnahmen auf Grund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1968 - GV. NW. S. 343 -, geändert am 22. Dezember 1972 - GV. NW. 1973 S. 63 -);

ferner

3. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und

4. Kreise,

soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen;

5. die jeweiligen Eigentümer der ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegenden Bergwerke;

6. gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten.

Mitglieder des Verbandes sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von Satz 1 Nrn. 2 bis 6 außerhalb des Verbandsgebietes, die unmittelbar Wasser aus dem Verbandsgebiet beziehen oder aufgrund eingeleiteter Verfahren sicher beziehen werden oder deren Aufgaben und Pflichten der Verband gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat. Bergwerke gemäß Satz 1 Nr. 5 sind auch das Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen werden oder erlöschen. Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/6#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 2, 6 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 27 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/6#abs-3 (3) Die Mitglieder sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die Satzung.

Vierter Teil

Pflichten, Enteignung

§ 5 § 7